Der Volksverhetzungsparagraph – auch Maulkorbgesetz genannt – im Wortlaut:
- Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
- Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
- Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
- In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Es ist ersichtlich, daß dieser Paragraph eine schon überwunden geglaubte Politische Justiz ermöglicht und zur Sicherung des Systems, also für die Bestandssicherung der Fremdherrschaft über das Deutsche Volk, gebraucht wird. Nachfolgend werden 10 Thesen aufgestellt, die diesen Schluß untermauern und weiterreichende Konsequenzen abgeleitet:
- Der § 130 zeichnet sich durch mangelhafte Normenklarheit aus, die voneinander abweichende Urteile und Rechtunsicherheit bedingt und damit Machtmißbrauch ermöglicht. In der Neufassung ist diese mangelhafte Normenklarheit nicht behoben worden, diese ist offensichtlich zur willkürlichen Anwendung als Werkzeug einer politischen Justiz gewollt.
- Der § 130 dient nicht dem Schutz des Deutschen Volkes, sondern schützt speziell deutschfeindliche Gruppen.
- Leugnung, Billigung oder Verharmlosung von Massen- und Völkermord werden nur verfolgt, wenn diese seitens des historischen Nationalsozialismus geschehen sind. Nicht verfolgt werden hingegen die Taten des Leugnens, Billigens oder Verharmlosens in Bezug auf ähnliche Verbrechen anderer, auch bestehender Gruppen und auch dann nicht, wenn solche Verbrechen befürwortet werden.
- Der Grundsatz der Gleichberechtigung vor dem Gesetz ist hiermit verletzt. Das ist eindeutig rechtswidrig und würde die Rechtsstaatlichkeit aufheben, wenn sie denn bestünde
- Hierdurch sind „nicht-nationalsozialistische“ Gruppen bei der publizistischen Behandlung ihrer Massen- und Völkermordverbrechen begünstigt, was mit einer Beihilfe zur Entstehung und Fortdauer von Massen- und Völkermordsursachen und -maßnahmen gleichzusetzen ist.
- Daraus folgt, daß dem Anliegen, das eigene Volk und die eigenen Vorfahren vor schwersten Anklagen in Schutz zu nehmen, praktisch jede rechtlich einklagbare Stellung und damit nicht nur jeder Rechtsschutz entzogen ist, sondern auch zur Strafverfolgung führen kann. Die Ehre des Deutschen Volkes ist also in der BRD kein Rechtsgut, sie besitzt in der Justizpraxis der OMF-BRD keine rechtliche Bedeutung, wohingegen die Ehre aller anderen Gruppen und Völker in Deutschland den Charakter eines Rechtsgutes darstellt und einklagbar ist. D.h. die Ehre des Deutschen Volkes darf in Deutschland nach freien Belieben, auch mit jeder Art von Lug und Trug auf das Hemmungsloseste beleidigt und niedergetreten werden. Die Deutschen müssen sich hingegen im eigenen Land die schlimmsten Formen von Verleumdung und Menschenverachtung gefallen lassen.
- Dem Deutschen Volk bzw. den Angehörigen des Deutschen Volkes, den Deutschen, wird das Recht, sich gegen Vorwürfe auf zentralen historischen Gebieten zu verteidigen, abgesprochen. Damit wird dem Deutschen Volke bzw. den Deutschen weniger zugestanden als einem gewöhnlichen Verbrecher, womit ihnen die Menschenwürde, das Menschsein und das Recht abgesprochen wird, sich gegen Angriffe auf ihr Menschsein uneingeschränkt zu verteidigen.
- Dadurch, daß den Deutschen das Recht abgesprochen ist, in zentralen Bereichen falsche Behauptungen über das eigene Volk uneingeschränkt richtig zu stellen, macht man ihnen nicht weniger als das Menschsein, ein menschenwürdiges Dasein der eigenen Person, der Mitmenschen, der Nachfahren sowie das Überleben und Gedeihen des eigenen Volkes streitig. Zugleich wird damit verhindert, aus historischen Erfahrungen die richtigen, kritisch überprüften Schlüsse als Voraussetzung für die Entwicklung richtiger Verhaltensweisen zu ziehen, denn richtige, kritisch überprüfte Schlüsse setzen ganzheitliche Wahrheitsfindung und -verbreitung voraus. Wird das eingeschränkt oder ganz unterbunden, ist das ein Anschlag auf die Freiheit des Geistes wobei ein realitätsfremdes, nicht an der Tatsächlichkeit orientiertes Weltbild erzeugt wird, wodurch wiederum Fehlverhaltensweisen herangezüchtet werden.
- Voraussetzung für Recht ist Wahrheitsfindung. Wahrheitsfindung ist aber nur ohne Dogmen und „Denkverbote“ möglich bzw. nur, wenn bestehende Dogmen und „Denkverbote“ überwunden werden können und nicht deren Beachtung durch Strafverfolgung erzwungen wird. Zudem ist Wahrheitsfindung nur möglich, wenn Dokumente und (wissenschaftliche) Publikationen nicht vorenthalten, offene Diskussionen nicht verwehrt werden. Andernfalls entstehen Irrtum und Wahn und daraus nicht selten verheerende politische Folgen.
- Darüber hinaus ist es durch die Neuregelung des § 130 nun inkriminierbar, also praktisch verboten, jeden erwachsenen Bürger des Dritten Reiches kritisch zu würdigen, auch wenn darunter Personen sind, die nicht an Unrechtshandlungen beteiligt waren, denn das Verhalten keiner einzigen erwachsenen Person darf „angepriesen“ oder „in besonderer Weise hervorgehoben“ werden. Damit wird einerseits jeder erwachsene Bürger des Dritten Reiches als (mit)schuldiger Teil einer „Gewalt- und Willkürherrschaft“ verketzert, sowie andererseits jede offene und objektive Beurteilung seines Verhaltens geächtet und strafrechtlich verfolgbar gemacht. Das wiederum ist das Ende jeder wissenschaftlichen und moralischen Beurteilung des Dritten Reiches, d.h. die Geschichte des Dritten Reiches wird zur Tabuzone und jeder Art von Verteufelung ausgesetzt, jede beliebig kritische oder unerwünschte Behandlung dieses Geschichtsabschnittes ist damit inkriminierbar gemacht.
Gewalt- und Willkürherrschaft statt Geistesfreiheit und Souveränität
Die zuvor diskutierten Verträge und Gesetze, sowie deren Behandlung als gültige Rechtsnormen, belegen in eindrucksvoller Weise die Fremdherrschaft über das Deutsche Volk, die hier offen als Gewalt- und Willkürherrschaft in Erscheinung tritt. Alleine schon die Anwendung, des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen, § 130 StGB verbietet in zentralen Fragen der deutschen Geschichte die Aufstellung einer Antithese; und ist ein Verbot der Antithese etwas anderes als Gewaltherrschaft?
Der § 130 StGB steht zudem nicht nur mit dem Grundgesetz und der sogenannten allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Widerspruch, sondern er verstößt ebenso gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO); jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes Verwendung findet. Um dies besser nachvollziehen zu können und um die zeitgeschichtliche Entwicklung in der OMF-BRD als Ergebnis der Fremdherrschaft erkennen zu können, werden nachfolgend die alliierten Kriegziele aufgezeigt und in Bezug zum Geschichtsprozeß gesetzt. Somit wird im folgendem Analyseteil verständlich, wie es zu dieser hier dargestellten Rechtslage für das Deutsche Volke gekommen ist, und wie die von den Feindmächten eingesetzte OMF-BRD Regierung installiert wurde.
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